Anwalt für Steuerstrafrecht in einem Beratungsgespräch mit einem Mandanten in seinem Büro

Steuerstrafrecht in Frankfurt

Steuerstrafrecht in Frankfurt ist eine komplizierte juristische Materie. Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden ist Fachanwalt für Steuerrecht in Frankfurt und kennt sich mit den strafrechtlichen Aspekten rund um die Steuerpflicht aus. Er weist darauf hin, dass es gerade beim Thema Selbstanzeige viele Irrtümer gibt. Und diese Irrtümer haben schon in manchen Fällen dazu geführt, dass vermeintliche Steuersünder sich durch eine Selbstanzeige selbst geschadet haben – weil sie ohne Rücksprache mit einem Experten vorgegangen sind.

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Wer im Steuerstrafrecht in Frankfurt intelligent vorgehen will, muss über Fachkenntnisse und Fingerspitzengefühl verfügen. Letzteres setzt vor allem praktische Erfahrungen im Umgang mit Behörden voraus. Dr. Jörg Burkhard hat in seiner Ausbildung Stationen im Finanzgericht und beim Finanzamt durchlaufen. Dazu kommen seine langjährigen Erfahrungen als Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht in Frankfurt. Er hat sich in zahlreichen Fällen erfolgreich dafür eingesetzt, die Interessen seiner Mandanten durchzusetzen. Hierzu gehören nicht nur das Studium umfangreicher Akten, sondern auch Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft und den Steuerbehörden.

Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden vertritt als Fachanwalt für Steuerrecht in Frankfurt sowohl Privatpersonen wie Unternehmen. Zu den Letzteren zählen sowohl kleine, mittlere als auch große Unternehmen. In allen Steuerstrafverfahren kommt es auf Details an. So ist zunächst zu prüfen, ob eine beweisbare Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit überhaupt gegeben ist. Oftmals stellt sich eine auf den ersten Blick als Straftat oder Ordnungswidrigkeit erscheinende Handlung bei genauerer Betrachtung als irrelevant im steuerstrafrechtlichen Sinne heraus. Nicht jedes Fehlverhalten ist strafbar oder ordnungswidrig. Denn eine solche Tat erfordert zum Beispiel immer Vorsatz oder zumindest grob fahrlässiges Verhalten. Es liegt auf der Hand, dass nicht jeder Fehler bei der Vielzahl der steuerlichen Erklärungen vorsätzlich oder leichtfertig begangen wurde.

Beim Steuerstrafrecht in Frankfurt gibt es – nomen es omen – sowohl steuer- wie auch strafrechtliche Aspekte zu beurteilen. Steuerstrafrecht in Frankfurt ist eine spezielle juristische Materie, für die Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht in Frankfurt die besten Voraussetzungen mitbringt. Die Kombination beider Rechtsgebiete gewährt eine kompetente Vertretung und Beratung in Steuersachen und in Strafsachen. Steuerstrafrecht in Frankfurt erfordert für eine optimale Beratung und Verteidigung detaillierte Kenntnisse aus beiden Rechtsgebieten.

Die wichtigste Vorschrift im Steuerstrafrecht ist § 370 AO: Steuerhinterziehung. Die Strafobergrenze liegt bei fünf, in besonders schweren Fällen sogar bei zehn Jahren Freiheitsstrafe. Auch Geldstrafen sind möglich – und werden häufig verhängt. In besonders schweren Fällen (wenn zum Beispiel Steuern „in großem Ausmaß“ verkürzt werden) ist keine Geldstrafe mehr vorgesehen. Die Mindestfreiheitsstrafe beträgt dann sechs Monate.

Anwalt für Steuerstrafrecht berät ein junges Paar
Konzept für Termin bei einem Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht

Aber was versteht das Gesetz überhaupt unter einer Steuerhinterziehung? Eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO ist gegeben, wenn steuerlich relevante Tatsachen unrichtig oder unvollständig angegeben oder verschwiegen oder wenn Steuerzeichen oder -stempel pflichtwidrig verwendet werden. Allerdings muss der Täter hierbei vorsätzlich handeln. Vorsätzliches Handeln bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung – und genau dies muss das Gericht im Falle einer Verurteilung nachweisen.

Ist dies nicht möglich, kommt nur die Verhängung eines Bußgelds wegen leichtfertiger Steuerverkürzung in Betracht (§ 378 AO). Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit, die mit der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht vergleichbar ist. Nicht jedes Versehen ist die Folge eines leichtfertigen Verhaltens. Auch wenn es sich bei § 378 AO „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit handelt, so kann das Bußgeld für den Betroffenen jedoch empfindlich sein. § 378 Abs. 2 AO sieht Geldbußen in einer Höhe bis zu 50.000 Euro vor.

Ein Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht in Frankfurt wird zunächst also das Vorliegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit prüfen. Auch dann, wenn eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zweifelsfrei vorliegt, gibt es viele Möglichkeiten, auf eine möglichst niedrige Sanktion hinzuwirken oder diese auf gesetzlich zulässigem Weg abzuwenden. Bei Freiheitsstrafen im unteren Bereich gibt es die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung. Um die jeweiligen Ziele zu erreichen, entwickelt Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden zusammen mit seinen Mandanten erfolgversprechende Strategien.

In diesem Zusammenhang wird oft auch die Möglichkeit der Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige diskutiert. Um dies zu erreichen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: unter anderem die Vollständigkeit der Angaben und keine Kenntnis eines laufenden Verfahrens oder eine angekündigte Außenprüfung. Dazu kommt die Pflicht, bereits eingetretene Steuerverkürzungen auszugleichen.

Welche Sanktionen sind im Steuerstrafrecht zu erwarten?

Welche Vorschriften sind im Steuerstrafrecht einschlägig? Und wie hoch können die Strafen ausfallen? Grundlegend ist hier die Unterscheidung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Während die im Unrecht generell als geringer angesehenen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach sich ziehen können, sind bei Straftaten sowohl Geldstrafen als auch Freiheitsstrafen möglich.

  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO) kann mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich der Anzahl der Tagessätze, die sich an der Schuld orientiert, und der Höhe der einzelnen Tagessätze, die sich nach dem Einkommen des Täters richtet.
  • In einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 AO) kommen ausschließlich Freiheitsstrafen in Betracht: sechs Monate bis zu zehn Jahren.
  • Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 379 AO (Steuergefährdung) kommen Geldstrafen bis zu 25.000 Euro in Betracht).
  • Die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann als Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.

Beachten Sie bitte, dass es im Ordnungswidrigkeitenrecht und im Steuerstrafrecht in Frankfurt keine pauschalen Antworten auf die Frage gibt, wie hoch die Sanktion im Einzelfall ausfällt. Spätestens bei einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren sollten Sie einen Anwalt für Steuerstrafrecht bzw. Anwalt für Steuerrecht konsultieren, damit Sie Ihre Rechte in einem Verfahren optimal durchsetzen können.

Welche weiteren Folgen sind im Zusammenhang mit Steuerstrafrecht in Frankfurt zu beachten?

Auf jeden Fall müssen hinterzogene Steuern zurückgezahlt werden. Auch berufsrechtliche Konsequenzen sind möglich. Dazu kommen eventuell Einziehungen oder Sicherstellungen von Gegenständen, die aus Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten resultieren. Ein Anwalt für Steuerrecht oder Anwalt für Steuerstrafrecht in Frankfurt kann Ihnen erläutern, welche Folgen im Einzelfall drohen.

Wenden Sie sich an Dr. Jörg Burkhard, wenn Sie sich über Steuerstrafrecht in Frankfurt beraten lassen möchten oder einen Strafverteidiger für Steuerstrafrecht in Frankfurt suchen, der Sie kompetent vertritt und auch bei einer bevorstehenden Betriebsprüfung Ihr kompetenter Ansprechpartner ist. Sichern Sie sich einen Beratungstermin, damit Sie in einem Verfahren im Steuerstrafrecht in Frankfurt auf der sicheren Seite sind und keine kostspieligen Fehler begehen.

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Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

Strafbefreiung durch Selbstanzeige – wer darüber nachdenkt, sollte auf jeden Fall nicht voreilig handeln, sondern einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht in Frankfurt fragen. Die strafbefreiende Wirkung durch eine Selbstanzeige (§ 371 AO) tritt nur unter besonderen Bedingungen ein – wozu unter anderem auch der Ausgleich bereits entstandener Steuerverkürzungen gehört. Nur ein Experte für Steuerstrafrecht in Frankfurt kann die Voraussetzungen der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige vollumfänglich prüfen: Liegt überhaupt eine Steuerstraftat vor? Läuft bereits ein Verfahren und ist dem Betroffenen dies bekannt? Eine ebenfalls wichtige Frage: Werden möglicherweise andere Personen durch eine Selbstanzeige belastet? Ein Fachanwalt für Steuerrecht in Frankfurt führt Sie sicher durch den Dschungel der steuerrechtlichen Vorschriften. Dadurch können Sie erhebliche Nachteile vermeiden.

Fachanwalt für Steuerrecht in Frankfurt

Die Bezeichnung „Fachanwalt“ darf nur führen, wer „besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet“ nachgewiesen hat (§ 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO). Ein Fachanwalt für Steuerrecht in Frankfurt muss seit mindestens drei Jahren als Rechtsanwalt zugelassen sein. Außerdem muss er eine festgelegte Zahl von steuerrechtlichen Fällen abgeschlossen haben – damit weist er praktische Kenntnisse nach. Dazu kommt der Nachweis theoretischer Kenntnisse im Steuerrecht. Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden ist sowohl Fachanwalt für Steuerrecht wie für Strafrecht. Er bringt deshalb die besten Voraussetzungen mit, um Sie in einem Verfahren im Steuerstrafrecht in Frankfurt kompetent zu beraten.

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Der Autor

Dr. jur. Jörg Burkhard in Wiesbaden - Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht seit 1998

Ich habe mich auf das streitige Steuerrecht, das Steuerstrafrecht, Betriebsprüfungen, Fahndungsprüfungen, Selbstanzeigen, das Wirtschaftsstrafrecht, das Arbeitgeberstrafrecht und tax compliance spezialisiert.

Sie werden von mir persönlich beraten und betreut. Zu meinem Team gehören zwei Mitarbeiter/innen und 2 Aushilfen, die meine Tätigkeiten als Rechtsanwalt und Fachanwalt unterstützen. So kann eine effektive und erfolgreiche Mandatsbearbeitung gewährleistet werden.

Als Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Strafrecht habe ich mich spezialisiert auf die Themen

  • Steuerrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Vollstreckungsabwehr
  • Betriebsprüfungen
  • Fahndungsprüfungen
  • Selbstanzeigen
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Arbeitgeberstrafrecht
  • tax compliance

Andere Themengebiete oder Aufgabenstellungen bearbeite ich nicht.

Ich bin zugelassen bei allen Finanzämtern und Finanzgerichten, bei allen Amts- und Landgericht, beim BGH und beim BFH und auch bundesweit für Sie tätig.


Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard

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Redaktion: Kai Kruel