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Betriebsprüfung in Wiesbaden

Bei einer Betriebsprüfung in Wiesbaden werden steuerrechtlich relevante Tatsachen vor Ort geprüft. Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht in Wiesbaden, weist vor allem auf die Gefahren hin, die der Steuerpflichtige durch Fehler bei einer solchen Außenprüfung eingeht – Fehler, die sich durch eine gründliche Vorbereitung der Betriebsprüfung zusammen mit einem Spezialisten für Steuerrecht vermeiden lassen. Aber auch nach einer bereits durchgeführten Betriebsprüfung gibt es noch Chancen, negative Ergebnisse abzuwenden. Auf jeden Fall gehört dazu die Beratung durch einen Experten für Steuerrecht.

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Die Betriebsprüfung wird im Gesetz – genauer gesagt: in der Abgabenordnung (AO) – Außenprüfung genannt. Rechtsgrundlage für diese Außenprüfung sind die Paragrafen 193 und folgende der AO. In diesen Vorschriften sind der Ablauf, die Befugnisse der Prüfer und die Rechte des Betroffenen genau dargelegt. So müssen sich die Prüfer zum Beispiel ausweisen und sie haben den Beginn der Außenprüfung aktenkundig zu machen (§ 198 AO). Die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei dieser Prüfung haben sich an der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der Zumutbarkeit und dem sogenannten Übermaßverbot zu orientieren. Auf den Punkt gebracht bedeutet dies, dass der Steuerpflichtige nur zu solchen Handlungen, Mitwirkungen oder Duldungen verpflichtet ist, die zur steuerlichen Aufklärung unbedingt nötig, erfüllbar und auch verhältnismäßig sind.

Wozu eine Betriebsprüfung in Wiesbaden?

§ 194 Abs. 1 Satz 1 stellt kurz und knapp fest: „Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen.“ Es handelt sich in der Praxis also um eine Kontrolle, ob der Steuerpflichtige die wahren Verhältnisse, die für die verschiedenen Steuerarten (Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer usw.) relevant sind, richtig dargelegt hat. Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden, Fachanwalt für Steuerrecht in Wiesbaden, weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die Rechte der Betriebsprüfer während einer Außenprüfung durch das Gesetz beschränkt sind. Kein Steuerpflichtiger darf zu mehr Angaben oder Duldungen verpflichtet werden, als die Abgabenordnung vorschreibt.

Gerade bei einer Betriebsprüfung in Wiesbaden wird deutlich, wie wichtig die Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht in Wiesbaden ist. Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden ist schon seit vielen Jahren auf diesem Gebiet tätig. Die Themenschwerpunkte von Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden sind das Steuerstrafrecht, das streitige Steuerrecht, alle Themen rund um die Kasse, Strafrecht aus der Sicht des Arbeitgebers (zum Beispiel illegale Beschäftigungen, Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit) – und natürlich auch rechtliche Probleme rund um die Betriebsprüfung in Wiesbaden. Dazu gehören auch die digitale Betriebsprüfung und Verprobungsmethoden im Rahmen der Jahresabschlussprüfung. Steuerfahndung, Zollfahndung und Selbstanzeigen sind ebenfalls tägliche Praxis in der Kanzlei des Fachanwalts für Steuerrecht in Wiesbaden.

Eintrag im Kalender: Steuerprüfung
Gesetzbuch mit Richterhammer - Steuerrecht

Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden empfiehlt allen Selbstständigen, zum Beispiel Handwerkern, aber auch Freiberuflern und anderen Selbstständigen, bei jeder Betriebsprüfung in Wiesbaden nicht nur einen Steuerberater, sondern auch einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Möglichst einen Fachanwalt für Steuerrecht. Warum? Jede Außenprüfung kann an verschiedenen Punkten einen Verlauf nehmen, der das Eingreifen eines Volljuristen erforderlich macht. Ein Rechtsanwalt kennt aufgrund seiner umfassenden rechtlichen Ausbildung schnell die Fallstricke, die bei einer Betriebsprüfung in Wiesbaden lauern können. Und er kennt die Lösungen. Steuerberater dagegen sind in der Regel hauptsächlich wirtschaftswissenschaftlich und steuerlich aber weniger verfahrensrechtlich ausgebildet. Einen im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt bei einer Betriebsprüfung herbeizuziehen, ist oft auch spontan und während einer laufenden Betriebsprüfung möglich und sehr sinnvoll. Es lohnt sich gerade in schwierigen und kritischen Situationen auf jeden Fall.

Zu diesen kritischen Situationen kann es zum Beispiel gehören, dass sich der Betriebsprüfer als voreingenommen und ergebnisfestgelegt zeigt. Gerade vermeintliche Ermittlungsergebnisse bei Parallelverfahren und aufgrund von Kontrollmitteilungen oder Feststellungen von FKS und LKA können zu einer Übernahme von Ermittlungsfehlern und zu einem von vornherein feststehenden Ergebnis führen. Die Ansetzung der Person eines Betriebsprüfers in der Prüfungsanordnung kann zwar nicht mit einem förmlichen Rechtsbehelf angegriffen werden. Aber gerade ein Jurist kennt Möglichkeiten, zum Beispiel mit einer Gegendarstellung, einer Dienstaufsichtsbeschwerde die Rechte seines Mandanten auf eine sachlich und rechtlich korrekte Betriebsprüfung durchzusetzen. Ein Volljurist ist in dieser Frage einem Steuerberater verfahrensmäßig aber auch bei Klagen erfahrungsmäßig eindeutig überlegen. Es empfiehlt sich deshalb, bei einer Betriebsprüfung nicht nur auf die Hilfe eines Steuerberaters, sondern auch auf die Unterstützung eines kompetenten Fachanwalts wie Dr. Burkhard zu setzen.

Wie bereitet man sich am besten auf eine Betriebsprüfung in Wiesbaden vor?

Wenn eine Betriebsprüfung angekündigt wird, sollte man sich gut vorbereiten, um vor bösen Überraschungen sicher zu sein. Es gilt vor allem, Fehler zu vermeiden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Vermeiden Sie Lücken und Widersprüche in Ihrer Buchführung. Achten Sie auf Vollständigkeit und Genauigkeit.
  • Checken Sie Ihre Aufzeichnungen und verfolgen Sie unklare Transaktionen.
  • Alle Einnahmen und alle Ausgaben Ihres Unternehmens sollten ordnungsgemäß erfasst sein. Es gilt der Grundsatz: Keine Buchung ohne Beleg.

Die Ankündigung einer Betriebsprüfung in Wiesbaden ist oft ein guter Zeitpunkt, sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt für Steuerrecht zu wenden. Dieser kann bei Bedarf bereits Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen oder bei der Betriebsprüfung vor Ort sein.

Welche Unterlagen sollten bei einer Betriebsprüfung bereitliegen?

Bei einer Außenprüfung ist es wichtig, alle relevanten Unterlagen wie Buchführungsunterlagen, Belege, Verträge und andere finanzielle Aufzeichnungen vorzubereiten, um den Prüfungsprozess zu erleichtern. Kurz: Legen Sie alle Unterlagen bereit, die einen umfassenden Überblick über die Betriebseinnahmen und Ausgaben geben und für die Steuer relevant sein könnten (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und ggf. andere Steuerarten).

Beachten Sie jedoch: Das Steuergeheimnis schützt vertrauliche Informationen. Sie müssen dem Finanzamt nur diejenigen Tatsachen unterbreiten, die steuerrelevant sind. Die Abgrenzung zwischen Steuergeheimnis und Mitwirkungspflicht bei einer Außenprüfung ist oft schwierig – und besonders heikel wird es, wenn Sie als Steuerpflichtiger einer Steuerstraftat verdächtigt werden. Kein Beschuldigter ist verpflichtet, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Auch in diesem Punkt ist es deshalb ratsam, noch vor der Außenprüfung einen Rechtsanwalt für Steuerrecht in Wiesbaden zu kontaktieren.

Sind Sie als Steuerpflichtiger mit dem Ergebnis einer Betriebsprüfung in Wiesbaden nicht einverstanden? Ein Fachanwalt für Steuerrecht in Wiesbaden setzt Ihre Rechte durch – auch dann, wenn bereits eine Betriebsprüfung stattgefunden hat. Denn wie das Ergebnis einer Betriebsprüfung aussieht, hängt natürlich immer auch von dem Betriebsprüfer ab. Ein erfahrener Jurist für steuerrechtliche Fragen kennt die Details, die dieses Ergebnis maßgeblich beeinflussen – sowie die Art und Weise, wie diese Ergebnisse überhaupt Zustandekommen dürfen. Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden ist Fachanwalt für Steuerrecht in Wiesbaden und Fachanwalt für Strafrecht hilft Ihnen weiter. Vereinbaren Sie deshalb einen Termin für ein Beratungsgespräch.

Richtiges Verhalten bei einer Betriebsprüfung

Das A und O des richtigen Verhaltens während bei einer Betriebsprüfung in Wiesbaden ist eine gute Vorbereitung. Hinzu kommt natürlich auch ein Stück Fingerspitzengefühl. Das fängt schon bei der Frage an, ob man dem Betriebsprüfer einen Kaffee anbietet oder nicht. Diese drei Punkte sollten Sie bei einer Betriebsprüfung in Wiesbaden beachten:

  • Seien Sie freundlich, bleiben Sie aber stets sachlich und gelassen.
  • Ziehen Sie sich bei einer Betriebsprüfung in Wiesbaden, wenn Sie für den Betriebsprüfer Kopien anfertigen, immer eine zweite Kopie, damit Sie wissen, über welche Unterlagen der Betriebsprüfer verfügt.
  • Vermeiden Sie Gespräche über private Themen. Denn oftmals zieht der Betriebsprüfer daraus steuerrelevante Schlüsse.
  • Bestehen Sie darauf, konkrete Fragen schriftlich an den Steuerberater oder Ihren Anwalt zu stellen.
  • Fordern Sie stets Zwischenbesprechungen vom Prüfer ein. Sie haben einen Anspruch darauf: § 199 II AO.

Selbstanzeige während einer Betriebsprüfung

Wenn eine Betriebsprüfung in Wiesbaden durchgeführt wird, stellt sich der Steuerpflichtige oft die Frage, ob eine Selbstanzeige während einer Betriebsprüfung mit einer strafbefreienden Wirkung überhaupt noch möglich ist. In den meisten Fällen, wenn eine Betriebsprüfung bereits angekündigt wurde, entfällt die Möglichkeit einer Straffreiheit Änderung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO). Aber auch wenn ein Amtsträger zu einer Steuerprüfung „erschienen ist“ (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c AO), tritt bei einer Selbstanzeige keine Straffreiheit ein, wenn vorsätzlich Steuern hinterzogen sind. Bei bloß leichtfertiger oder nur mittelschwer oder einfacher Fahrlässigkeit, ist das anders. Die Abgrenzung, ob ein Verhalten als vorsätzlich, leichtfertig oder bloß einfach oder mittelschwer fahrlässig angesehen wird, ist im Einzelfall ggf. schwierig. Hier können Fehler bei der Einschätzung entstehen. Im Einzelnen ist es jedoch sehr kompliziert, wann die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige während einer Betriebsprüfung rechtlich und praktisch möglich ist und wie sie formuliert werden muss oder werden sollte. Die Berichtigung durch eine Korrekturanmeldung ist zwar prinzipiell möglich, aber nicht immer der beste Weg. Auch wenn der Täter „nur Teilnehmer“ einer möglichen fehlerhaften Erklärung ist, entstehen zahlreiche Fragen und Probleme. Deshalb der Tipp: Eine Selbstanzeige während einer Betriebsprüfung sollte nur nach Rücksprache mit einem Fachanwalt für Steuerrecht in Wiesbaden gestellt werden.

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Der Autor

Dr. jur. Jörg Burkhard in Wiesbaden - Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Strafrecht seit 1998

Meine Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich das streitige Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Compliance.

In folgenden Rechtsgebieten vertrete ich Sie mit meiner langjährigen Erfahrung:

  • Steuerrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Betriebsprüfungen
  • Kasse
  • Selbstanzeigen
  • Arbeitgeberstrafrecht
  • Vollstreckungsabwehr

Andere Themengebiete oder Aufgabenstellungen bearbeite ich nicht.

Die Grundlagen für meinen Erfolg sind der außerordentlich hohe Grad meiner Spezialisierung, mein Engagement und meine hohe Professionalität. Eine vertrauensvolle und unkomplizierte Zusammenarbeit sind wichtige Prinzipen in unserer täglichen Arbeit.

Gerne bin ich bundesweit für Sie tätig. Bei allen Finanzämtern und Finanzgerichten, bei allen Amts- und Landgericht, beim BGH und beim BFH bin ich zugelassen.

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Redaktion: Kai Kruel