Eine intelligente Vorgehensweise im Steuerstrafrecht in Wiesbaden setzt Fachkenntnisse, Erfahrung im Umgang mit den Steuerbehörden und vor allem ein juristisches Fingerspitzengefühl voraus, über das meist nur ein langjährig tätiger Rechtsanwalt verfügt. Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden war beim Finanzamt und dem Finanzgericht in Ausbildungsstationen und hat sich bereits in vielen Fällen erfolgreich für die Interessen seiner Mandanten eingesetzt. Zu der Arbeit im Steuerstrafrecht in Wiesbaden gehören neben dem Studium umfangreicher Akten auch Verhandlungen mit Steuerbehörden und Staatsanwaltschaft. Es ist für Dr. Jörg Burkhard selbstverständlich, die Interessen seiner Mandanten in diesen Gesprächen konsequent zu vertreten und ihnen stets ein zuverlässiger und vertrauensvoller Partner während des gesamten Verfahrens zu sein.
Als Experte für Steuerstrafrecht in Wiesbaden berät und vertritt Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden. Und weit darüber hinaus sowohl Privatpersonen wie Unternehmen. So ist man in seinen steuerlichen Angelegenheiten als Mandant immer auf der rechtlich sicheren Seite. Der Rechtsanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, also als Spezialist für Steuerstrafrecht in Wiesbaden kennt sich vor allem mit der praktischen Handhabung des Steuerrechts in den Behörden aus und weiß stets, auf welche Details es in Steuerstrafverfahren ankommt. Dabei spielt zum einen eine Rolle, ob eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit überhaupt vorliegt. Eine auf den ersten Blick als Steuerhinterziehung wirkende Handlung ist oft steuerstrafrechtlich irrelevant. Nicht jeder steuerliche Fehler ist gleich mit Vorsatz oder leichtfertig begangen. Wenn sich jedoch eine Verurteilung nicht vermeiden lässt, wirkt Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard auf eine möglichst milde Sanktion hin, die im Interesse des Mandanten liegt.


Die zentrale Norm, um die es beim Steuerstrafrecht in Wiesbaden geht, ist § 370 der Abgabenordnung (AO): Steuerhinterziehung. Aber was ist überhaupt Steuerhinterziehung? Die Vorschrift stellt drei Handlungsalternativen für die Erfüllung des Tatbestands auf:
- Steuerlich relevante Tatsachen werden unrichtig oder unvollständig angegeben (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO),
- solche Tatsachen werden verschwiegen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO)
- oder Steuerzeichen oder Steuerstempel werden pflichtwidrig verwendet (§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Das Gesetz sieht hierfür Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen (zum Beispiel bei einer Steuerhinterziehung sehr großer Geldbeträge) ist sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren möglich. Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestands der Steuerhinterziehung ist vorsätzliches Handeln. Aber auch eine grob fahrlässige, also leichtfertige Steuerhinterziehung wird als Ordnungswidrigkeit sanktioniert, wenn der Steuerpflichtige beispielsweise bei der Abgabe seiner Steuererklärung nicht die notwendige Sorgfalt aufgewendet hat. Hierfür bietet § 378 AO die Grundlage: Leichtfertige Steuerverkürzung. Diese Ordnungswidrigkeit kann ein Bußgeld nach sich ziehen.
Ein Fachanwalt für Steuerrecht in Wiesbaden wird zunächst prüfen, ob überhaupt eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Er prüft überdies, ob die Tat auf rechtlich einwandfreie Weise nachweisbar ist, und er wird im Falle des Vorliegens einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Sinne seines Mandanten für eine möglichst niedrige Sanktion eintreten. Dies ist auch im Fall des Verdachts einer leichtfertigen Steuerverkürzung notwendig. Denn auch für diese Tat sind empfindliche Sanktionen möglich: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“ – So steht es schwarz auf weiß in § 378 Abs. 2 AO.
Wenn Sie überlegen, durch eine Selbstanzeige im Steuerstrafrecht in Wiesbaden Straffreiheit zu erlangen, bedenken Sie bitte folgende Punkte:
- Lassen Sie sich von einem Experten für Steuerstrafrecht in Wiesbaden beraten, möglichst von einem Fachanwalt. Dr. Burkhard ist eine überörtliche Empfehlung und Koryphäe.
- Die Straffreiheit tritt nur dann ein, wenn bereits eingetretene Steuerverkürzungen ausgeglichen werden: Nachzahlungen (Steuern und Zinsen) sind innerhalb einer vorgegebenen steuerstrafrechtlichen Frist erforderlich.
- Die Selbstanzeige muss vollständig sein. Ob dies gegeben ist, kann meist nur ein Fachanwalt für Steuerrecht wie Dr. Burkhard in Wiesbaden umfassend prüfen.
- Wenn der Betroffene weiß, dass bereits ein Verfahren gegen ihn begonnen hat, oder wenn die Steuerbehörden eine Außenprüfung angekündigt haben, hat die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung.
- Auch wenn die Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder die Kassennachschau oder eine Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Sonderprüfung oder die sozialversicherungsrechtliche Prüfung da sind, kann die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens unmittelbar bevorstehen, insbesondere, wenn der Prüfer auf einmal unvorhergesehen länger ausfällt und die Prüfung scheinbar grundlos pausiert. Da laufen im Hintergrund schon häufig die Vorbereitungen für die Durchsuchung.
Sind Sie auf der Suche nach einem Fachanwalt für Steuerrecht in Wiesbaden, der Sie umfassend berät und intelligente Lösungswege bei Steuerschwierigkeiten aufzeigt? Besonders für die Frage einer intelligenten und effizienten Steuerstrafverteidigung aber auch bei einer Selbstanzeige ist eine eingehende Analyse der Fallstricke und eine gute fachgerechte Beratung nötig. Diese bietet Ihnen Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Wiesbaden, der bundesweit tätig ist. Viele übereilte Entscheidungen ohne fachkundigen Rat haben sich für Steuerpflichtige im Nachhinein als falsche Entscheidung herausgestellt. Und am Anwalt sparen zu wollen, ist sicher am falschen Ende gespart. Die vielen Einzelheiten dieses komplizierten Rechtsgebiets verlangen steuerliche und steuerstrafrechtliche Kenntnisse. Wer glaubt, Steuerstrafrecht sei sowieso nur ein Dealplatz, wie ein türkischer Basar, wird in einer Verhandlung ein böse Überraschung erleben. Doch dann ist es meist zu spät. Lassen Sie auch Ihre Probleme durch einen Top-Profi klären, der sein Handwerk versteht. Denn die schwierigen und meist emotional festgefahrenen Fälle lassen sich meist nur von ausgewiesenen juristischen Experten klären. Bei Dr. Jörg Burkhard in Wiesbaden sind Sie an der richtigen Adresse, wenn Sie im Steuerstrafrecht auf Nummer sicher gehen möchten.