Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus?
Wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlässt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese ist in den §§ 1922 ff. BGB geregelt. Im deutschen Erbrecht gibt es Erben erster, zweiter und dritter Ordnung.
- Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Sind Kinder vorhanden, schließen diese die Erben zweiter Ordnung aus.
- Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Auch hier gilt entsprechend: Wenn diese zum Zeitpunkt des Erbfalls leben, schließen sie die Erben dritter Ordnung aus.
- Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers.
Weiterhin richtet sich das Erbrecht in Wiesbaden nach Stämmen. Das heißt: Wenn der Erblasser ein Kind hatte, dieses aber vor dem Erbfall bereits verstorben war, erben dessen Kinder.
Wichtig ist, dass bei der Frage, wer Erbe wird, nur diejenigen Personen in Betracht kommen, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebten. Eine wichtige Ausnahme: Wer zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht geboren, aber bereits gezeugt war, gilt nach § 1923 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall geboren.
Die Wirksamkeit eines Testaments hängt von der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ab. So weisen die Spezialisten für Erbrecht in Wiesbaden, darauf hin, dass ein Testament nur dann wirksam ist, wenn es eine ganz bestimmte, für andere Rechtsgeschäfte ungewöhnliche gesetzliche Formvorschrift erfüllt: Es muss von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst sein. Die einzige Alternative dazu ist das notarielle Testament. Auch in Bezug auf die Inhalte eines Testaments ist es wichtig, sich fachkundigen juristischen Rat einzuholen. Denn auch Testamente sind manchmal unklar und schaffen damit Raum für eine Auslegung, die vielleicht dem wahren Willen des Erblassers nicht entspricht – obwohl dieser Wille nach den Buchstaben des Gesetzes allein ausschlaggebend ist.
Gibt es in Bezug auf das Erbe einen Unterschied zwischen ehelichen und unehelichen Kindern?
Kinder sind Erben erster Ordnung. Das heißt, sie erben vorrangig. Aber was gilt bei unehelichen Kindern im Erbrecht in Wiesbaden? Sind diese genauso erbberechtigt wie die ehelichen Kinder des Erblassers? Das Gesetz gibt hierauf eine klare Antwort: Es gibt keine Unterschiede. Ganz gleich, ob die Kinder ehelich oder unehelich sind – dies spielt im Erbrecht keine Rolle. In einem Testament können Kinder jedoch enterbt werden.
Um alle Irrtümer auszuschließen, empfiehlt sich rechtlicher Rat bei der Abfassung eines Letzten Willens. Die Anwaltskanzlei Weidmann Amin + Partner in Wiesbaden hat bereits viele Personen dabei beraten, welche Inhalte in ein Testament gehören und wie es gelingt, die letzten Wünsche rechtlich wasserdicht zu formulieren. Auch im Fall eines Erbstreits in Wiesbaden ist der Rechtsanwalt in Wiesbaden ein kompetenter Ansprechpartner. Ein Erbstreit in Wiesbaden ist übrigens keine Seltenheit. Wenn es um persönliche Wünsche und Enttäuschungen bei der Erbfolge geht, sind schon viele Familien auseinandergebrochen. Aber solche Folgen können verhindert werden, wenn man sich als Erbe von Anfang an von einem Spezialisten für Erbrecht in Wiesbaden beraten lässt.
Die Probleme sind vielfältig. So ist das Erbrecht in Wiesbaden nicht nur durch deutsche Gesetze bestimmt. Wenn ein Auslandsbezug besteht, ist die EU-Erbrechtsverordnung einschlägig. Und diese bestimmt, welches Recht maßgeblich ist. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers bestimmt das anzuwendende Recht, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat. Und gerade dann, wenn mehrere Erben vorhanden sind, kommt es in der Praxis des Erbrechts in Wiesbaden immer wieder zu Streitigkeiten. Manchmal kommen aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge Menschen zusammen, die sich vorher nie gesehen haben. So ist Streit oft vorprogrammiert.
Nicht nur Erben, auch Enterbte sind vom Erbrecht in Wiesbaden betroffen. Denn der Verfasser eines Testaments kann gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen. Dies ist der vielleicht wichtigste Aspekt der Testierfreiheit. Doch der oder die Enterbte bleibt nicht völlig rechtlos. Nächste Angehörige und Ehepartner haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Diesen müssen sie aber gegenüber den Erben geltend machen. Sie treten aufgrund des gesetzlichen Pflichtteils nicht in die Erbschaft ein, sondern haben einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den Erben. Es ist jedoch auch möglich, dass schon die Enterbung im Testament ungültig ist. Deshalb sollte sich auch derjenige, der nicht erbt, an einen Spezialisten für Erbrecht in Wiesbaden wenden.
Gibt es Möglichkeiten, um die Erbschaftssteuer zu mindern?
Eine häufige Frage beim Erbrecht in Wiesbaden bezieht sich auf die Möglichkeit, hohe Erbschaftssteuern zu verhindern. Denn der Fiskus schlägt auch beim Erben zu. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von zwei Faktoren ab:
- der Höhe der Erbschaft
- dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser
Die Experten von Weidmann Amin & Partner in Wiesbaden weisen allerdings darauf hin, dass Erbschaftssteuer erst bei einem relativ hohen Betrag anfällt. Denn es gelten Freibeträge bei der Erbschaftssteuer:
- Ehegatten können bis zu 500.000 Euro aus einer Erbschaft steuerfrei erwerben.
- Bei Kindern als Erben liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro.
Es gibt viele rechtmäßige Möglichkeiten, um die Erbschaftsteuer zu mindern. Dazu gehören zum Beispiel Schenkungen zu Lebzeiten. Doch hier ist Vorsicht geboten. Nicht jede Schenkung vor dem Tod bleibt beim Erbrecht in Wiesbaden unberücksichtigt. Es ist deshalb auch in Bezug auf die Erbschaftssteuer wichtig, sich von Experten für Erbrecht beraten zu lassen. Die Weidmann Amin & Partner in Wiesbaden ist hierfür eine gute Adresse.
Sind Sie von einem Erbstreit in Wiesbaden betroffen? Wissen Sie nicht, ob Sie ein Erbe antreten sollen oder nicht? Möchten Sie als Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und individuelle Regelungen für den Fall Ihres Todes treffen? Dann lassen Sie sich von der Anwaltskanzlei Weidmann Amin + Partner in Wiesbaden beraten. Die Spezialisten für Erbrecht in Wiesbaden beraten Sie umfassend und kompetent.